Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Strafrecht gilt als eines der drei großen Rechtsgebiete im deutschen Rechtssystem. Neben dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht nimmt es einen großen Teil der juristischen Tätigkeit ein.
Unter das Strafrecht fällt die Gesamtheit all der Rechtsnormen, in welchen die Voraussetzungen für einen Straftatbestand und seine Rechtsfolgen festgelegt sind. Es regelt eine spezielle Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und seinen Bürgern, in der der Staat das Recht innehat, Strafen für gewisse Handlunge zu verhängen.
Das Strafrecht dient dem Schutz der elementaren Rechtsgüter unserer Gesellschaft, wie z.B. dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, dem Eigentum, der Würde und Ehre sowie des Vermögens. Es hat mithin die Aufgabe, den Bestand der Rechtsordnung eines Staates anzuerkennen und zu erhalten. Ein Hauptzweck der Bestrafung im Strafrecht ist dabei, neben der Sühne, die Verhinderung weiterer Straftaten.
Das Strafrecht sieht neben dem Schutz der Allgemeinheit seine Aufgaben auch darin, durch Erziehung eine Besserung des Täters zu erreichen und ihn dadurch wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Diese Funktion des Strafrechts ist von zentraler Bedeutung für unsere Gesellschaft, in der jeder nach Verbüßung der ihm auferlegten Strafe das Recht auf die Chance hat, wieder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Zudem dient die Sanktionierung von Straftaten der Verhinderung weiterer Straftaten, um den Erhalt sowie die Wiederherstellung von Recht und Ordnung zu garantieren.
Neben dem materiellen Strafrecht, welches unter anderem im Strafgesetzbuch festlegt, welche Verhaltensweisen einer Strafe zugeführt werden sollen, gibt es noch das formelle Strafrecht, auch als Strafprozessrecht bekannt. Dieses ist unter anderem in der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz sowie dem Jugendgerichtsgesetz geregelt.
Vom Strafrecht auszuklammern sind die Ordnungswidrigkeiten.
Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts sieht der Gesetzgeber die Ahndung von rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlungen mit einer Geldbuße vor. Hierunter fallen leichte Rechtsverstöße, denen nicht mit einer „Strafe“ (wie sie im Strafrecht zu finden ist) begegnet werden soll.
Am bekanntesten sind hierbei Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (zu schnelles Fahren, Parkverstöße, etc.) oder Lärmbelästigung. Das Ordnungswidrigkeitenrecht gilt jedoch auch z.B. bei der Einfuhr bestimmter Waren ohne Genehmigung, bei Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) oder bei Schwarzarbeit.
Was tun wir nun für Sie?
Als erfahrene Anwälte im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vertreten wir Sie in jedem Stadium des Strafverfahrens ebenso wie im Rahmen der Strafvollstreckung. Unser Ziel ist es dabei Sie vor kostspieligen und langwierigen Maßnahmen zu bewahren.
Im Rahmen unserer Strafverteidigung können Sie vollumfänglich auf uns zählen und sich auf eine gut ausgearbeitete Verteidigungsstrategie verlassen.
Auch bereits vor Erhebung der Anklage können Sie sich im Zwischenverfahren an uns wenden und mit einer umfassenden und zielführenden Beratung rechnen. Wir vertreten Sie sowohl bei der Korrespondenz mit der Polizei als auch mit der Staatsanwaltschaft.
Sollten gegen Sie Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden, sind wir stets für Sie erreichbar, um Ihnen in dieser Situation hilfreich zur Seite zu stehen.
Aufgrund unserer Erfahrung und dem damit einhergehenden Gespür, wie in der entsprechenden Situation zu verfahren ist, stehen wir Ihnen gerne nach bestem Wissen und Gewissen zur Seite.
Im Bereich des Strafverfahrens gibt es zudem eine Vielzahl von Angelegenheiten, bei denen der Beistand eines Rechtsanwalts sinnvoll oder sogar notwendig ist:
Opferbegleitung
Seit dem 1. Januar 2017 haben besonders schutzbedürftige Verletzte einen Anspruch auf professionelle Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens, die sogenannte psychosoziale Prozessbegleitung.
Hierunter versteht man eine besonders intensive Begleitung während und auch nach der Hauptverhandlung. Hiervon werden die Informationsvermittlung, die qualifizierte Betreuung und die Unterstützung der Betroffenen während des Strafverfahrens umfasst. Ziel ist es, die persönliche Belastung der Opfer so weit wie möglich zu reduzieren.
Insbesondere Kinder und Jugendliche, die Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten geworden sind, haben einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung. Erforderlich hierfür ist die Einreichung eines Antrags bei Gericht, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen die Prozessbegleitung beiordnet.
Auch erwachsene Opfer können bei Gewalt- oder Sexualverbrechen einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben, ebenso wie Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner, die Angehörige durch eine Straftat verloren haben.
Die Opferbegleitung ist eine nicht-rechtliche Form der Begleitung und ein zusätzliches Angebot unserer Kanzlei. Es kommt uns besonders darauf an, den Schmerz und den Kummer, den ein solches Verfahren für Betroffene mit sich bringt, zu reduzieren und Ihnen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unterstützend zur Seite zu stehen.
Zeugenbeistand
Auch Zeugen können im Laufe des Strafverfahrens einen Beistand benötigen. Jeder Zeuge hat dabei das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand heranzuziehen, der ihm während der Zeugenvernehmung durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte oder einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss beratend zur Seite steht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar ein Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand bestehen.
Ziel des Ganzen ist es, einen Zeugen vor den Risiken, die eine Aussage vor den zuständigen Stellen bergen kann, zu bewahren. So kann es durch nicht durchdachte Äußerungen zu der Verwirklichung einer Straftat, wie z.B. einem fahrlässigen Falscheid oder einer fahrlässigen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kommen. Hierfür ist es nicht einmal erforderlich, dass Sie absichtlich etwas Falsches sagen. Zudem kann die Gefahr bestehen, dass Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten und hierdurch selbst in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Um dies zu verhindern, stehen wir Ihnen gerne beratend und unterstützend zur Seite, sodass Ihre Aussage kein Risiko für Sie persönlich birgt.
Nebenklagevertretung
Als Opfer einer Straftat müssen Sie nicht akzeptieren, dem Prozess gegen den Täter nur als Zeuge beizuwohnen. Sie haben die Möglichkeit sich dem Strafverfahren als Nebenkläger gegen den Täter anzuschließen. Hierdurch werden Ihre Rechte im Strafverfahren erweitert und Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, aktiv auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen. So haben Sie das Recht auf Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt, das Recht Zeugen zu befragen, Beweisanträge zu stellen und ein Anwesenheitsrecht.
Gerne vertreten wir Sie auch als Nebenkläger in einem Strafverfahren und nehmen so, zusammen mit Ihnen, Einfluss auf den Prozessverlauf, sodass Ihre Rechte als Opfer einer Straftat nicht zu kurz kommen.
Privatklage
Das deutsche Strafrecht sieht das Konstrukt der Privatklage vor. In der Regel wird die Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben. Es kann jedoch vorkommen, dass die Staatsanwaltschaft eine Straftat aus verschiedenen Gründen nicht weiter verfolgt und im Rahmen der Einstellung des Verfahrens auf den Privatklageweg verweist. Dies bedeutet, dass Sie als Opfer bei bestimmten Delikten (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung u.a) das Recht haben, selbst Privatklage gegen den Täter bei Gericht einzulegen.
Sie als Privatperson sind daher nicht gezwungen, eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft hinzunehmen, besonders dann nicht, wenn Sie durch die Tat in besonderer Weise verletzt wurden.
Hierbei ist es ratsam, sich anwaltlichen Beistand zu holen, um allen Formalien und Eventualitäten gerecht zu werden. Gerne helfen wir Ihnen bei der Umsetzung Ihres Wunsches nach Gerechtigkeit, sodass Rechtsverletzungen gegenüber Ihrer Person nicht ungesühnt bleiben.
Adhäsionsverfahren
Als Opfer einer Straftat haben Sie die Möglichkeit, die Ihnen entstandenen Schadens- und Schmerzensgeldansprüche bereits im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Hierdurch vermeiden Sie eine aufwendige Klage vor den Zivilgerichten und können Ihre Ansprüche im Rahmen eines einzigen Verfahrens durchsetzen. Hinzu kommt die Vermeidung zusätzlicher Kosten, die ein zusätzliches Verfahren mit sich bringen würde, sowie die im Zivilverfahren erneut stattfinde Vernehmung.
Gerne helfen wir Ihnen, etwaige Ansprüche gegen den Täter bereits im Strafverfahren geltend zu machen, sodass Sie Zeit und Nerven sparen.
Vermögensabschöpfung
Seit dem 01.07.2017 ist eine Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft. Mit dieser Gesetzesverschärfung geht ein gesteigertes Risiko besonders für Unternehmen und Unternehmer einher, da das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in diesem Bereich nicht mehr gelten soll. Das neue Recht ist also auch für Straftaten, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen wurden, aber erst jetzt Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind oder abgeurteilt werden, anwendbar.
Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, den Tätern zu vermitteln, dass sich Straftaten nicht lohnen. Die durch eine Straftat geschaffenen bemakelten Vermögenswerte sollen durch die strafrechtliche Vermögensabschöpfung beseitigt werden.
Da die Neuregelung bereits eine Einziehung dann ermöglicht, wenn die Straftat noch nicht im Konkreten nachgewiesen ist, ergeben sich erhebliche Risiken für Personen die einer Straftat verdächtig sind. Deshalb sollten Sie sich im Falle einer drohenden Einziehung rechtlichen Beistand suchen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne im Bereich der Vermögensabschöpfung, sodass Sie den Behörden nicht hilflos ausgeliefert sind.
Wahl- und Pflichtverteidigung
Wem ein Strafverfahren droht, muss sich mit der Frage auseinandersetzen, wie er sich in einer angemessenen Form vor Gericht verteidigen kann. In manchen Situationen ist es sogar notwendig und vorgeschrieben, sich anwaltlich vertreten zu lassen. In diesem Zusammenhang fällt oftmals auch der Begriff „Pflichtverteidiger“. Unter Pflichtverteidiger versteht man einen Verteidiger, der durch das Gericht beigeordnet wird. Dieser wird immer dann bestellt, wenn eine Verteidigung nach gesetzlichen Vorschriften notwendig ist und der Beschuldigte noch keinen Anwalt selbst ausgewählt hat. Der Pflichtverteidiger macht seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend.
Das Gegenstück hierzu ist der Wahlverteidiger. Im Gegensatz zum Pflichtverteidiger wird dieser nicht vom Gericht bestellt, sondern wird vom Beschuldigten selbst gewählt. Der Vorteil hieran ist, dass Sie sich Ihren Strafverteidiger selbst aussuchen können und hierdurch die Garantie haben, dass es sich um einen Verteidiger handelt, bei dem Sie sich gut aufgehoben fühlen und den Sie nach eigener Einschätzung für qualifiziert halten, Ihre Interessen zu vertreten.
Wir stehen Ihnen sowohl als Pflichtverteidiger, als auch als von Ihnen ausgewählte Wahlverteidiger zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unterstützend zur Seite. Unser Anliegen ist es, Ihre Rechte zu schützen und Ihnen ein faires Verfahren zu garantieren. Hierfür stehen wir mit allen uns rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel ein.